Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 JKostG
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,ST
Gliederungs-Nr.: 36.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 JKostG – Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte sowie die Landesjustizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

  1. 1.

    Kirchen, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben einschließlich ihrer Gemeinden und Gliederungen sowie öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen;

  2. 2.

    Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft;

  3. 3.

    Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und Studentenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben;

  4. 4.

    die Landeswohlfahrtsverbände sowie die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Träger der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Bezirks- und Ortsstellen sowie der ihnen angehörenden Mitgliedsverbände und Mitgliedseinrichtungen.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, dass der Befreite im Lande Sachsen-Anhalt seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(3) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.

(4) Haftet der Befreite für die Kosten mit anderen Beteiligten als Gesamtschuldner und kann von ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ausgleich verlangt werden, so erstreckt sich die Befreiung auch auf die anderen Beteiligten.

(5) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu denen der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.