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§ 8 JKGBbg
Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Gebührenbefreiung, Erlass und Stundung

Titel: Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: JKGBbg
Gliederungs-Nr.: 342-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 JKGBbg – Erlass und Stundung von Kosten

(1) Folgende Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen oder gestundet werden:

  1. 1.

    Gerichtskosten;

  2. 2.

    Justizverwaltungskosten, soweit nicht bereits eine Ermäßigung oder das Absehen von der Kostenerhebung nach anderen Vorschriften möglich ist;

  3. 3.
  4. 4.

    Ansprüche gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und mittellose Personen sowie gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt worden sind.

(2) Ansprüche können erlassen werden, wenn

  1. 1.

    der Erlass zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint,

  2. 2.

    die Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre oder

  3. 3.

    der Erlass aus sonstigen besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Satz 1 gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge entsprechend.

(3) Ansprüche können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(4) Zuständig für die Entscheidung ist das Ministerium der Justiz. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.