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§ 7 JKGBbg
Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Gebührenbefreiung, Erlass und Stundung

Titel: Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: JKGBbg
Gliederungs-Nr.: 342-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 JKGBbg – Voraussetzungen, Umfang

(1) Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, dass der Kostenschuldner im Land Brandenburg ansässig ist, es sei denn, die Gegenseitigkeit ist verbürgt.

(2) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Kosten, zu deren Zahlung der oder die Befreite sich Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des zur Zahlung der Kosten verurteilten Gegners.