Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 JBeitrG
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
Bundesrecht
Titel: Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JBeitrG
Gliederungs-Nr.: 365-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 JBeitrG

(1) Werden Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, so kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einstellen, aufheben oder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nehmen, bis über die Einwendung endgültig entschieden ist.

(2) Der Vollziehungsbeamte hat von der Pfändung abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der Schuld nachgewiesen wird.