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§ 7 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 JAPO – Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung entfällt zu gleichen Teilen auf die Pflichtfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, jeweils einschließlich der rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2.

(2) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds besteht. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und prüft im selben Umfang wie die übrigen Mitglieder; es verschafft sich vor der Prüfung durch Rücksprache mit den Bewerberinnen und den Bewerbern einen Eindruck von deren Persönlichkeit.

(3) Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als fünf Bewerberinnen und Bewerber geladen werden. Die mündliche Prüfung dauert so lange, dass auf jede Bewerberin und jeden Bewerber etwa 30 Minuten entfallen. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn die Prüfungsdauer drei Stunden überschreitet.

(4) Die Leistungen in den drei Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss jeweils gesondert zu bewerten.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Studierenden der Rechtswissenschaft und mit der juristischen Ausbildung oder mit dem Prüfungswesen befassten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung.

(6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

  1. 1.
    Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
  2. 2.
    die Besetzung des Prüfungsausschusses,
  3. 3.
    die Namen und Vornamen der Bewerberinnen und Bewerber,
  4. 4.
    die Einzelbewertungen und die Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfung,
  5. 5.
    die Gegenstände und die Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung,
  6. 6.
    ein nach § 9 Abs. 4 Satz 3 gewährter Zuschlag und
  7. 7.
    die Prüfungsgesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Notenstufe und Punktzahl.

(7) Die Gründe für die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag durch das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei dem Prüfungsausschuss oder innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 JAG bei dem Prüfungsamt zu stellen. Eine schriftliche Mitteilung ist mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzustimmen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).