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§ 4 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 JAPO – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.
    mindestens sechs Studienhalbjahre Rechtswissenschaften studiert hat, davon mindestens vier Studienhalbjahre an einer deutschen Universität, davon mindestens zwei Studienhalbjahre an einer Universität des Landes Rheinland-Pfalz,
  2. 2.
    Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern nach § 1 Abs. 2 besucht hat,
  3. 3.
    die praktischen Studienzeiten abgeleistet hat (§ 2 Abs. 3 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung - JAG -),
  4. 4.
    an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und öffentlichen Recht erfolgreich teilgenommen hat,
  5. 5.
    an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach erfolgreich teilgenommen hat,
  6. 6.
    erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht hat sowie
  7. 7.
    eine Zwischenprüfung bestanden hat.

(2) Die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene nach Absatz 1 Nr. 4 war erfolgreich, wenn die schriftliche Leistung in Form einer Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit jeweils mit mindestens "ausreichend" benotet worden ist. Die Teilnahme an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung nach Absatz 1 Nr. 5 war erfolgreich, wenn die schriftliche Leistung in Form einer Hausarbeit, einer Aufsichtsarbeit oder eines Referats mit mindestens "ausreichend" benotet worden ist.

(3) Die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im Ausland (§ 2 Abs. 3 Satz 4 JAG) gilt als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6, wenn sie insgesamt 13 Wochen gedauert hat.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes kann einzelne Leistungsnachweise einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät als gleichwertig anerkennen und aus wichtigem Grund sonstige Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 zulassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).