Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 JAPO – Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Wahlfach

(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nimmt an der für das gewählte Wahlfach eingerichteten Arbeitsgemeinschaft teil. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich erfolgt.

(2) In den Arbeitsgemeinschaften ist die Praxis der Rechtsanwendung im betreffenden Wahlfach nach Maßgabe der vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffpläne zu vermitteln. Der Stoffplan für die Arbeitsgemeinschaft - Wahlfach Verwaltungsrecht - ist im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium aufzustellen.

(3) Gegenstand des Aktenvortrags sind praktische Fälle in Aktenform aus dem gewählten Wahlfach.

(4) Die Arbeitsgemeinschaft leitet eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im betreffenden Wahlfach.

(5) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 und 2 können bei der Gestaltung einzelner Arbeitsgemeinschaften die besonderen Gegebenheiten im betreffenden Wahlfach berücksichtigt werden; eine gleichwertige Ausbildung in den einzelnen Wahlfächern ist zu gewährleisten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).