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§ 30 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 JAPO – Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Strafrechtspflege

(1) In der Arbeitsgemeinschaft Strafrechtspflege soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit der Arbeitsweise einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts und einer Richterin oder eines Richters in Strafsachen vertraut gemacht werden. Demgemäß sind folgende Gegenstände zu behandeln:

  1. 1.
    Gang des Strafprozesses,
  2. 2.
    Abfassen von Anklageschriften und Einstellungsverfügungen und
  3. 3.
    Abfassen von Urteilen und Beschlüssen in Strafsachen.

(2) Darüber hinaus soll in der Arbeitsgemeinschaft Strafrechtspflege ein umfassender Überblick über die typischen Aufgaben einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts, einer Strafverteidigerin oder eines Strafverteidigers und einer Richterin oder eines Richters in Strafsachen verschafft werden. Die Kenntnisse im Strafprozessrecht sollen nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzt und vertieft werden.

(3) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft und der ordentlichen Gerichte in Strafsachen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).