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§ 3 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 JAPO – Meldung

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich für die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Halbjahr spätestens am 2. Januar, für die staatliche Pflichtfachprüfung im zweiten Halbjahr spätestens am 1. Juli beim Prüfungsamt schriftlich zu melden. Der Meldung sind beizufügen:

  1. 1.
    der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung,
  2. 2.
    die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 1),
  3. 3.
    die Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,
  4. 4.
    ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,
  5. 5.
    ein Lichtbild und
  6. 6.
    eine Erklärung über die Bestimmung des Ortes, an dem die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt werden soll.

(2) Können die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erforderlichen Urkunden nicht beigebracht werden, so sind diese Nachweise in anderer Form zu erbringen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).