Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung
§ 26 JAPO – Ausbildung am Arbeitsplatz Verwaltung und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Die Ausbildung erfolgt bei einer Direktion, einer Kreisverwaltung, einer sonstigen Kommunalverwaltung, einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder einer anderen Stelle, die das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium zugelassen hat.
(2) Am Arbeitsplatz der Verwaltungsbeamtin oder des Verwaltungsbeamten soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit allen Aufgaben befasst werden, die typischerweise von Beamtinnen und Beamten des höheren nicht technischen Verwaltungsdienstes wahrzunehmen sind und praktisches Verwaltungshandeln einschließlich Verwaltungsmanagement und Abschätzung wirtschaftlicher Auswirkungen erfordern. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll bei Verhandlungen sowie bei Besprechungen innerhalb und außerhalb der Behörde zugezogen werden und Gelegenheit zum Vortrag sowie zur Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern erhalten. Sobald der Stand der Ausbildung es gestattet, sollen die täglichen Eingänge durchgesehen und die anstehenden Entscheidungen entworfen werden.
(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll auch Aufgaben und Tätigkeiten der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse kennen lernen, an ihren Sitzungen und deren Vorbereitungen durch die Verwaltung teilnehmen und geeignete Angelegenheiten selbstständig oder neben der ausbildenden Beamtin oder dem ausbildenden Beamten vertreten.
(4) Zur Ausbildung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen. In Ausnahmefällen erfolgt die Zuweisung an ein Gericht einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Ausbildung am Arbeitsplatz der Verwaltungsrichterin oder des Verwaltungsrichters gilt § 24 Abs. 2 entsprechend.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).