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§ 24 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 JAPO – Ausbildung am Arbeitsplatz Zivilrechtspflege

(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist einer Zivilkammer eines Landgerichts oder der Zivilabteilung eines Amtsgerichts zuzuweisen.

(2) Am Arbeitsplatz der Richterin oder des Richters für Zivilsachen sollen neben der Teilnahme an Sitzungen zunächst Urteile, Beschlüsse und richterliche Verfügungen entworfen sowie in Beratungen Vorträge gehalten werden. In der Folgezeit sollen darüber hinaus unter Aufsicht der ausbildenden Richterin oder des ausbildenden Richters Parteien angehört, Beweise erhoben und mündliche Verhandlungen geleitet werden. Sobald der Stand der Ausbildung es gestattet, sollen die täglichen Eingänge selbstständig vorbearbeitet und die anstehenden Entscheidungen entworfen werden.

(3) In mindestens einer Sache ist ein schriftlicher Sachbericht nebst Gutachten (Relation) zu fertigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).