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§ 21 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 JAPO – Ausbildung am Arbeitsplatz

(1) Am Arbeitsplatz der Ausbilderin oder des Ausbilders soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den beruflichen Tagesablauf erleben und sich mit der Arbeitsweise in dem jeweiligen Sachgebiet vertraut machen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll frühzeitig zur selbstständigen Tätigkeit angeleitet werden. Maß und Art der übertragenen Arbeiten richten sich nach dem Ausbildungsziel.

(2) Mit der Ausbildung am Arbeitsplatz soll nur betraut werden, wer nach fachlicher Leistung und pädagogischer Befähigung hierfür geeignet ist. Einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sollen nicht mehr als zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare gleichzeitig zugewiesen werden.

(3) Über die Ausbildung am Arbeitsplatz ist ein Nachweis zu führen (Ausbildungsnachweis). In dem Ausbildungsnachweis sollen die schriftlichen Arbeiten und die wesentlichen mündlichen Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars vermerkt und jeweils nach § 8 Abs. 2 bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertungen ist für die Ausbildungsstation eine Note nach § 8 Abs. 2 zu erteilen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder kann ergänzende Bemerkungen über Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen und Persönlichkeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars anfügen.

(4) Bei einer Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich (§ 19 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) ist die Teilnahme an einem Seminar, einer Übung oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung nachzuweisen.

(5) Der Ausbildungsnachweis ist unverzüglich nach Beendigung der Ausbildungsstation zu den Personalakten zu nehmen. Er ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar durch die Ausbilderin oder den Ausbilder vor Aufnahme in die Personalakten bekannt zu geben. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar erhält einen Abdruck des Ausbildungsnachweises.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).