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§ 2 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 JAPO – Prüfungsverfahren

(1) Das Prüfungsverfahren beginnt mit der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Es endet nach der Zulassung mit dem Bestehen oder dem Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung.

(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird zwei Mal jährlich in Mainz und in Trier abgenommen (Prüfungskampagnen). Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt bei Bedarf weitere Prüfungstermine und Prüfungsorte.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).