Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Teil 1 – Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 1 JAPO – Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung sind die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Beherrschung der Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Soweit nur ein Überblick verlangt wird, genügen Kenntnisse von Inhalt und Struktur der Normen, ihrer systematischen Bedeutung und Grundgedanken, ohne Einzelheiten aus Rechtsprechung und Schrifttum.
(2) Pflichtfächer sind:
- 1.
die in der Anlage aufgeführten Kernbereiche
- a)
des Bürgerlichen Rechts,
- b)
des Strafrechts,
- c)
des Öffentlichen Rechts und
- d)
des Europarechts
einschließlich des Verfahrensrechts sowie
- 2.
die rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer
- a)
Deutsche Rechtsgeschichte,
- b)
Römisches Recht,
- c)
Verfassungsgeschichte der Neuzeit,
- d)
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit,
- e)
Rechtsphilosophie,
- f)
Rechtssoziologie und
- g)
Juristische Methodenlehre.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).