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§ 6 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Universitätsstudium

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 JAPG – Gegenstand des Studiums

Gegenstand des Studiums sind die Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Die universitäre Ausbildung berücksichtigt die ethischen Grundlagen des Rechts und fördert die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts samt seinem Missbrauchspotenzial. Sie berücksichtigt ferner die rechtsberatende, verwaltende, ermittelnde und rechtsprechende Praxis einschließlich der dafür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Kommunikationsfähigkeit und die Fähigkeit zum Ausgleich unterschiedlicher Interessen, Kenntnisse über unterschiedliche soziale Lebenslagen, Gesprächsführung, Vernehmungslehre und Rhetorik, Kanzlei-, Büro- und Verhandlungsmanagement, digitale Kompetenz und psychologische Grundkenntnisse. Grundlagenfächer wie Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, rechtswissenschaftliche Methoden, Rechtspolitik sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sind einzubeziehen. Die Lehrveranstaltungen vermitteln die europarechtlichen Bezüge sowie fachspezifische Fremdsprachenkompetenz.