Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 46 JAPG – Wahlstation

(1) An die Pflichtstationen schließt sich die Wahlstation an. Die Wahlstation kann auch im Ausland absolviert werden. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss über die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder eine nach ausländischem Recht vergleichbare Qualifikation verfügen. Die Ausbildung während der Wahlstation findet nach Wahl der Referendarin oder des Referendars in einem der folgenden Schwerpunktbereiche statt:

  1. 1.

    Internationales Recht und Recht der Europäischen Union mit Wahlstation bei

    1. a)

      einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle,

    2. b)

      einer deutschen Auslandsvertretung oder

    3. c)

      einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt,

  2. 2.

    Bürgerliches Recht (allgemein) mit Wahlstation bei

    1. a)

      einem Gericht in Zivilsachen,

    2. b)

      einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit Allgemeinpraxis oder

    3. c)

      einer Notarin oder einem Notar,

  3. 3.

    Familienrecht mit Wahlstation bei

    1. a)

      einem Amtsgericht - Familiengericht,

    2. b)

      einem Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen,

    3. c)

      einem Jugendamt oder

    4. d)

      einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt,

  4. 4.

    Wirtschaft, Handel (einschließlich steuerrechtlicher Fragen) mit Wahlstation bei

    1. a)

      einem Gericht in Zivilsachen,

    2. b)

      einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt,

    3. c)

      einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater,

    4. d)

      einer Notarin oder einem Notar,

    5. e)

      einem Wirtschaftsunternehmen,

    6. f)

      einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung,

    7. g)

      einer Verwaltungsbehörde mit wirtschaftsrechtlichen Zuständigkeiten,

    8. h)

      einem Finanzgericht oder

    9. i)

      einer Behörde der Finanzverwaltung,

  5. 5.

    Strafrecht mit Wahlstation bei

    1. a)

      einer Staatsanwaltschaft,

    2. b)

      einem Gericht in Strafsachen,

    3. c)

      einer Justizvollzugsanstalt,

    4. d)

      einer Polizeibehörde,

    5. e)

      einer Einrichtung der sozialen Dienste der Justiz oder

    6. f)

      einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt,

  6. 6.

    Staat und Verwaltung mit Wahlstation bei

    1. a)

      einer Verwaltungsbehörde, auch Ministerialebene,

    2. b)

      einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit,

    3. c)

      einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes,

    4. d)

      einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Institution,

    5. e)

      der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer,

    6. f)

      einer deutschen Auslandsvertretung oder

    7. g)

      einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt,

  7. 7.

    Arbeit und Soziales mit Wahlstation bei

    1. a)

      einer Verwaltungsbehörde,

    2. b)

      einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit,

    3. c)

      einer Gewerkschaft,

    4. d)

      einem Arbeitgeberverband,

    5. e)

      einer Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung oder

    6. f)

      einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

(2) Bis spätestens drei Monate vor Ende der letzten Pflichtstation zeigen die Referendarinnen und Referendare der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildung die Wahl der Wahlstation und des Schwerpunktbereichs an. Bei der Zuweisung zu der Ausbildungsstelle ist Wünschen der Referendarinnen und Referendare nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann für die Wahlstation weitere Ausbildungsstellen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, bestimmen.

(3) Eine Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und die Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät, die nicht bereits auf die Pflichtstation nach § 43 Absatz 2 Satz 2 angerechnet worden sind, können auf die Ausbildung bei der Wahlstation mit bis zu drei Monaten angerechnet werden.