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§ 45 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 45 JAPG – Praxisbegleitende Ausbildungslehrgänge

(1) Die praktische Ausbildung in den Pflichtstationen wird nach Beendigung der Einführungslehrgänge von Ausbildungslehrgängen begleitet. Die durchgängige Teilnahme an ihnen ist Dienstpflicht und geht jedem anderen Dienst vor.

(2) Die Ausbildungslehrgänge können gemeinsam von Praktikerinnen oder Praktikern und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern durchgeführt werden. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden auf Vorschlag des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Vorschlag der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Bremen von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildung bestellt.

(3) Die Ausbildungslehrgänge dienen in erster Linie der Vertiefung des in der Praxisausbildung Erlernten sowie der kritischen Aufarbeitung der Praxiserfahrung. Daneben sollen die Referendarinnen und Referendare Gelegenheit erhalten, sich in den einschlägigen, auf die Ausbildung in den Pflichtstationen bezogenen schriftlichen Prüfungsleistungen zu üben.

(4) Weitere Ausbildungsveranstaltungen können eingerichtet werden. Die Teilnahme daran kann angeordnet werden.

(5) Die Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, die in den Ausbildungslehrgängen angebotenen Klausuren anzufertigen und abzugeben.