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§ 43 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 43 JAPG – Pflichtstationen

(1) Die Ausbildung findet in folgenden Pflichtstationen statt:

  1. 1.

    bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen fünf Monate,

  2. 2.

    bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen dreieinhalb Monate,

  3. 3.

    bei einer Verwaltungsbehörde dreieinhalb Monate,

  4. 4.

    bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt neun Monate.

(2) Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann ganz oder teilweise bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit stattfinden. Auf die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer angerechnet werden.

(3) Die Ausbildung in der Anwaltsstation kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.

(4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss über die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes verfügen.