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§ 41 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 41 JAPG – Grundsätze der Ausbildung

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, ihre erworbenen und fortlaufend zu ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten in die berufliche Praxis umzusetzen. Zu diesem Zweck sollen sie umfassend mit den rechtspraktischen Aufgabenstellungen des Feststellens von Tatsachen, des Planens, Beratens, Schlichtens, Verhandelns und Entscheidens vertraut gemacht werden.

(2) Die Referendarinnen und Referendare sollen die institutionellen Bedingungen berufspraktischen Handelns kennen lernen und Gelegenheit erhalten, ihre in der praktischen Ausbildung gesammelten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten.

(3) Die Referendarinnen und Referendare sollen frühzeitig an selbständiges Arbeiten herangeführt werden. Soweit es die Art der Tätigkeit zulässt, sollen sie diese eigenverantwortlich erledigen. Am Ende ihrer Ausbildung sollen sie imstande sein, sich in angemessener Zeit auch in solchen juristischen Arbeitsbereichen zurechtzufinden, in denen sie nicht ausgebildet worden sind.