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§ 37 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 4 – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 37 JAPG – Universitäre Prüfungsordnung

Die Universität Bremen erlässt eine Prüfungsordnung, die abweichend von § 62 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, von der Senatorin oder dem Senator für Wissenschaft und Häfen im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung zu genehmigen ist. Die Prüfungsordnung regelt das Nähere über:

  1. 1.

    die Schwerpunktbereiche,

  2. 2.

    die Zwischenprüfung,

  3. 3.

    Zahl und Art der schriftlichen Arbeiten, die für die Leistungsnachweise in den Bereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht sowie in einem Grundlagenfach zu erbringen sind,

  4. 4.

    die Anerkennung von an anderen Universitäten erbrachten Leistungen,

  5. 5.

    den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz nach § 17 Absatz 1 Nummer 7,

  6. 6.

    den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der Schlüsselqualifikationen vermittelt worden sind und

  7. 7.

    die Schwerpunktbereichsprüfung.