§ 36 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 4 – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung
§ 36 JAPG – Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
(1) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält von der Universität Bremen ein Zeugnis, das mindestens
- 1.
die Gesamtnote samt Punktzahl,
- 2.
die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und
- 3.
die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist.
(2) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Universität Bremen einen Bescheid. Das Nähere über das Widerspruchsverfahren regelt die Universität Bremen.