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§ 36 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 4 – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 36 JAPG – Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält von der Universität Bremen ein Zeugnis, das mindestens

  1. 1.

    die Gesamtnote samt Punktzahl,

  2. 2.

    die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und

  3. 3.

    die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist.

(2) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Universität Bremen einen Bescheid. Das Nähere über das Widerspruchsverfahren regelt die Universität Bremen.