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§ 27 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 27 JAPG – Notenverbesserung

(1) Prüflinge, die eine erstmals abgelegte Pflichtfachprüfung vor dem Justizprüfungsamt Bremen im Freiversuch bestanden haben, dürfen diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an das Justizprüfungsamt zu stellen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Wer vom Freiversuch wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund Abstand genommen hat und die Prüfung gemäß § 26 Absatz 5 im regulären Erstversuch fortsetzt, kann die Prüfung abweichend von Absatz 1 Satz 1 einmal zur Notenverbesserung wiederholen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Erreicht der Prüfling in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Punktzahl, so erteilt das Prüfungsamt hierüber ein neues Zeugnis. Das Zeugnis der zuerst bestandenen Prüfung wird eingezogen.