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§ 13 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 2 – Erste juristische Prüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 JAPG – Justizprüfungsamt

(1) Das Justizprüfungsamt gehört dem Ressort der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung an.

(2) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung auf Zeit bestellt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.

(3) Das Justizprüfungsamt entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungskommissionen der staatlichen Pflichtfachprüfung und über Widersprüche gegen die Versagung der Zulassung zur mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung.