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§ 12 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 2 – Erste juristische Prüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 JAPG – Durchführung der ersten juristischen Prüfung

(1) Das Justizprüfungsamt führt im Zusammenwirken mit der Universität Bremen die erste juristische Prüfung durch.

(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt abgenommen. Es trifft die Entscheidungen in diesem Prüfungsverfahren, soweit dieses Gesetz nicht andere Stellen für zuständig erklärt.

(3) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von der Universität Bremen abgenommen. Sie trifft die Entscheidungen in diesem Prüfungsverfahren, soweit dieses Gesetz dazu keine Regelungen trifft.

(4) Die Studierenden können wählen, in welcher zeitlichen Abfolge sie die staatliche Pflichtfachprüfung und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ablegen. Beide Prüfungen enden jeweils mit einer mündlichen Prüfung.