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§ 2 JagdzV
Verordnung über die Jagdzeiten
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Jagdzeiten
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: JagdzV
Gliederungs-Nr.: 792-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 JagdzV

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Jagdzeiten vom 13. Juli 1967 (BGBl. I S. 723) außer Kraft.