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§ 9 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 9 JAG NRW – Meldung

Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist an das Justizprüfungsamt zu richten. Ihm sind beizufügen:

  1. 1.

    ein Lebenslauf, in dem insbesondere auch der Werdegang in der Zeit zwischen der Erlangung der Hochschulreife und der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung dargelegt werden muss,

  2. 2.

    der Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung,

  3. 3.

    eine Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses,

  4. 4.

    eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit,

  5. 5.

    der Nachweis über die erfolgreiche Anfertigung von fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten und vier häuslichen Arbeiten, davon eine im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,

  6. 6.

    Bescheinigungen jeder besuchten Universität über die Aufnahme und die Beendigung eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel und

  7. 7.

    die Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung bisher bei keinem anderen Justizprüfungsamt beantragt hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist.

Die Beifügung von sonstigen Zeugnissen, die sich auf den Studiengang beziehen, oder von Arbeiten, die während der Studienzeit angefertigt worden sind, ist freigestellt.