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§ 59 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 59 JAG NRW – Nochmalige Wiederholung der Prüfung

(1) Bei zweimaligem Misserfolg hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die nochmalige Wiederholung zu gestatten, wenn der Prüfling in einer der beiden für nicht bestanden erklärten Prüfungen eine Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,00 erreicht hat. In diesem Fall findet eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nicht statt.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen.

(3) Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß Absatz 1 Satz 1 zu stellen.