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§ 45 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 45 JAG NRW – Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften; Teilnahme

(1) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft wird in der Regel anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung durchgeführt. Die Referendarinnen oder Referendare sind dazu anzuleiten, solche Aufgaben nach Form und Inhalt sachgerecht und möglichst selbstständig zu erledigen. Als Ausbildungsmittel kommen insbesondere schriftliche Arbeiten und Vorträge aus Akten in Betracht.

(2) Die Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft.

(3) §§ 41 Abs. 3 und 42 gelten entsprechend.