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§ 16 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 16 JAG NRW – Entscheidungen des Prüfungsausschusses

(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis trifft - abgesehen von § 14 Abs. 1 - der Prüfungsausschuss. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende über das Vorgespräch (§ 15 Abs. 3).

(3) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachten Leistungen. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der staatliche Pflichtfachprüfung.