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§ 6 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Ausbildung und Prüfungen

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 JAG M-V – Beiziehung von Akten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken

(1) Zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken können Verwaltungs- und Prozessakten beigezogen werden.

(2) Werden Akten zu Prüfungszwecken beigezogen, müssen personenbezogene Daten Dritter durch die beiziehende Person anonymisiert werden. Gleiches gilt, wenn die Akte der Ausbildung von Personen dienen soll, die der Ausbilderin oder dem Ausbilder nicht zur praktischen Ausbildung zugewiesen sind.