§ 23 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 4 – Vorbereitungsdienst
§ 23 JAG M-V – Entlassung
Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst soll ausgesprochen werden, wenn
- 1.
die Ausbildungspflichten schwer wiegend verletzt worden sind,
- 2.
infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Monaten kein Dienst geleistet wurde und mit einer alsbaldigen dauerhaften Fortsetzung der Ausbildung nicht zu rechnen ist,
- 3.
der Tatbestand des § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 bereits bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfüllt war, und dies nachträglich bekannt wird, oder dieser Tatbestand nachträglich eingetreten ist oder
- 4.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bleiben unberührt.