§ 20 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 20 JAG M-V – Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
Ein Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus drei Mitgliedern. Ihm soll mindestens ein Mitglied nach § 9 Nummer 1 angehören.