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§ 19 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 JAG M-V – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.

    ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium nachweist,

  2. 2.

    die vorgeschriebenen Unterlagen und Zeugnisse, insbesondere Studien- und Leistungsbescheinigungen, einreicht und

  3. 3.

    in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semestern an einer Universität des Landes im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war.

Von den Erfordernissen der Nummern 2 und 3 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Die Zulassung soll versagt werden, wenn

  1. 1.

    sie bereits bei einem anderen Prüfungsamt beantragt worden ist,

  2. 2.

    ein vorangehendes Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder

  3. 3.

    die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt bestanden worden ist.

Maßgebend ist das Recht des Bundeslandes, in dem der frühere Prüfungsversuch unternommen worden ist.