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§ 18 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 JAG M-V – Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen

(1) Prüfungsunterlagen (Nachweise, Bescheinigungen, Aufsichtsarbeiten, Prüfungsniederschriften) bleiben zum Zwecke des Nachweises eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens sowie der Prüfungsentscheidungen verschlossen in amtlicher Verwahrung. Die Auf Sichtsarbeiten und zugehörige Aufzeichnungen werden nach Ablauf von fünf Jahren, die übrigen Prüfungsunterlagen nach Ablauf von 50 Jahren nach ihrer Fertigung und die allgemeinen Prüfungsvorgänge nach zehn Jahren vernichtet.

(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen am 1. Januar des nach Abschluss der Prüfung (letzter Tag der mündlichen Prüfungen) folgenden Jahres. Wird die Prüfung wiederholt, beginnen die Aufbewahrungsfristen am 1. Januar des auf den Abschluss der Wiederholungsprüfung folgenden Jahres. Im Falle der Anfechtung des Prüfungsergebnisses beginnen die Aufbewahrungsfristen erst am 1. Januar des auf den bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder den rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens folgenden Jahres.