§ 12 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung
§ 12 JAG M-V – Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes sind in der Ausübung des Prüferamtes unabhängig.