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§ 52 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 52 JAG

(1) 1Über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl und die Einteilung der Notenstufen enthält. 2In dem Zeugnis ist ferner die abgeleistete Wahlstation zu vermerken. 3Mit der Aushändigung des Zeugnisses sind Rechtsreferendarinnen berechtigt, die Bezeichnung "Assessorin" zu führen; Rechtsreferendare sind berechtigt, die Bezeichnung "Assessor" zuführen.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

(3) 1Hat eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar die Prüfung nicht bestanden, so schließt sich unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein Ergänzungsvorbereitungsdienst an. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamtes bestimmt Art und Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, der bis zu sechs Monaten betragen kann. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamtes kann für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes auferlegen. 4Für den Ergänzungsvorbereitungsdienst gilt § 29a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 4 und 5 entsprechend. 5Die Ableistung der Verlängerung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes erfolgt im Anschluss an den nach Satz 2 bestimmten Zeitraum und beinhaltet die Fortsetzung der Ausbildung bei der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamtes bestimmten Ausbildungsstelle; § 29a Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 6Der Antrag auf Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes in Teilzeit ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Bestimmung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes nach Satz 2 zu stellen. 7§ 30 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung. 8§ 47 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 9Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie für nicht bestanden erklärt, so ist in der Regel von der Auferlegung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes abzusehen. 10Gilt die Prüfung bereits vor Beendigung der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5) als nicht bestanden oder wird sie vor diesem Zeitpunkt für nicht bestanden erklärt, so beginnt die Wiederholungsprüfung nach Ende der Wahlstation.

(4) 1Nach zweimaligem Misserfolg kann die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsversuche in Hessen stattgefunden haben und besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren dartun und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. 2Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist.