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§ 50 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.11.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 50 JAG

(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung bezieht sich auf die gesamte Ausbildung. 2Er bildet den Abschluss des Prüfungsverfahrens und beginnt mit dem Aktenvortrag; daran anschließend findet das Prüfungsgespräch statt.

(2) Der Vortrag dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, in beschränkter Zeit für einen Entscheidungsvorgang unter Darstellung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte einen Vorschlag für die zu treffenden rechtlichen Maßnahmen in den Formen der Rechtspraxis zu machen und verständlich und einleuchtend begründet vorzutragen.

(3) Dem Vortrag sollen Rechtsfälle und Rechtsfragen nach Akten und Vorgängen der Rechtswirklichkeit zugrunde liegen, die unter Berücksichtigung der Wahlstation ausgewählt werden sollen.

(4) Das Prüfungsgespräch besteht aus drei Abschnitten und dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, rechtliche Fragestellungen aus der Praxis mit Verständnis auch für ihre gesellschaftlichen Voraussetzungen und Folgen und für wirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen, einzuordnen und die für ihre Lösung tragenden Gesichtspunkte verständlich zu entwickeln.