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§ 32 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 32 JAG

(1) Während der Ausbildung in Zivilsachen sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Regelung von Konflikten zwischen einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft mit Hilfe des Zivilrechts und die praktische Verwirklichung zivilrechtlicher Ansprüche in gerichtlichen Verfahren durch Beteiligung an der Praxis der Zivilrechtspflege erleben, daran mitarbeiten und selbstständig zu bewerten lernen.

(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,

  1. 1.
    auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien einen Lebenssachverhalt zu klären, zu erfassen und geordnet darzustellen,
  2. 2.
    zur Feststellung des Sachverhalts Beweise zu erheben und zu würdigen,
  3. 3.
    Lebenssachverhalte für das Rechtsschutzbegehren der Parteien sachgerecht zu beurteilen und diese Beurteilung überzeugend mündlich und schriftlich zu begründen,
  4. 4.
    einen Zivilprozess im Rahmen der Verfahrensvorschriften zweckmäßig zu leiten, die praktische Handhabung der Vorschriften des Zivilrechts und Zivilprozessrechts sowie die Entscheidungstechnik durch Beteiligung an den Aufgaben der Alltagspraxis der Ausbilderin oder des Ausbilders zu erfassen.

(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat eine schriftliche Arbeit in Form eines Sachberichts oder Tatbestands und eines Gutachtens anzufertigen.