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§ 24 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 24 JAG

(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten in eigener Verantwortung als Hochschulprüfung durchgeführt.

(2) Die Universitäten regeln das Angebot an Schwerpunktbereichen unter Beachtung der Gegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 7).

(3) Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind der von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts.

(4) In der Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine wissenschaftliche Hausarbeit zu erbringen.

(5) Über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung erteilt die Universität einen Bescheid, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält; § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.