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§ 11 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 11 JAG

(1) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist das Justizprüfungsamt.

(2) 1Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 erfüllen und mindestens ein Jahr an einer hessischen Universität studiert haben. 2Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

(3) 1Aus wichtigem Grund kann von den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 befreit werden. 2Ein Studium der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften kann bei Teilnahme an einer angemessenen Zahl rechtswissenschaftlicher Lehrveranstaltungen bis zur Dauer von drei Studienhalbjahren auf das Studium der Rechtswissenschaft angerechnet werden. 3Ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft muss gewährleistet sein.

(4) Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zu einem Jahr auf das Studium anrechnen.