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§ 27 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt  – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 27 JAG – Gegenstand der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufsichtsarbeiten sollen der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit geben, ihre/seine Fähigkeit zur Bearbeitung einer praktischen Aufgabe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzutun. § 11 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Die Prüfung in den Aufsichtsarbeiten erstreckt sich unter Berücksichtigung der im Vorbereitungsdienst vermittelten Ergänzung und Vertiefung auf die Pflichtfächer. Pflichtfächer sind diejenigen der staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 8 Absatz 2. Darüber hinaus zählen zu den Pflichtfächern für die zweite juristische Staatsprüfung:

  1. 1.

    aus dem Arbeitsrecht in Grundzügen: das arbeitsgerichtliche Verfahren (nur das Urteilsverfahren)

  2. 2.

    aus dem Strafrecht: der gesamte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs

  3. 3.

    das Jugendstrafrecht in Grundzügen

  4. 4.

    aus dem Öffentlichen Recht:

    1. a)

      das Planfeststellungsverfahren (§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes)

    2. b)

      aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:

      1. aa)

        das Gewerberecht einschließlich Gaststättenrecht in Grundzügen

      2. bb)

        das Straßen- und Wegerecht in Grundzügen

      3. cc)

        das Immissionsschutzrecht in Grundzügen

    3. c)

      das Recht des Öffentlichen Dienstes in Grundzügen

  5. 5.

    aus dem Verfahrensrecht:

    1. a)

      aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht: das Zivilverfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (Bücher 1 bis 8 der Zivilprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge

    2. b)

      das Strafprozessrecht einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge, jedoch ohne: Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens), Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens), Achtes Buch (Schutz und Verwendung von Daten)

    3. c)

      das Verwaltungsprozessrecht

  6. 6.

    aus dem anwaltlichen Berufsrecht:

    1. a)

      die rechtsberatende Praxis in den Pflichtfächern

    2. b)

      die Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

    3. c)

      das Gebührenrecht in Grundzügen

§ 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Fragen aus anderen Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff geprüft werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang mit den Prüfungsfächern nach Absatz 2 auftreten. Andere Rechtsgebiete dürfen im Übrigen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.