Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
V. Abschnitt – Zweite juristische Staatsprüfung
§ 27 JAG – Gegenstand der schriftlichen Prüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten sollen der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit geben, ihre/seine Fähigkeit zur Bearbeitung einer praktischen Aufgabe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzutun. § 11 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Die Prüfung in den Aufsichtsarbeiten erstreckt sich unter Berücksichtigung der im Vorbereitungsdienst vermittelten Ergänzung und Vertiefung auf die Pflichtfächer. Pflichtfächer sind diejenigen der staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 8 Absatz 2. Darüber hinaus zählen zu den Pflichtfächern für die zweite juristische Staatsprüfung:
- 1.
aus dem Arbeitsrecht in Grundzügen: das arbeitsgerichtliche Verfahren (nur das Urteilsverfahren)
- 2.
aus dem Strafrecht: der gesamte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs
- 3.
das Jugendstrafrecht in Grundzügen
- 4.
aus dem Öffentlichen Recht:
- a)
das Planfeststellungsverfahren (§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
- b)
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
- aa)
das Gewerberecht einschließlich Gaststättenrecht in Grundzügen
- bb)
das Straßen- und Wegerecht in Grundzügen
- cc)
das Immissionsschutzrecht in Grundzügen
- c)
das Recht des Öffentlichen Dienstes in Grundzügen
- 5.
aus dem Verfahrensrecht:
- a)
aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht: das Zivilverfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (Bücher 1 bis 8 der Zivilprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge
- b)
das Strafprozessrecht einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge, jedoch ohne: Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens), Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens), Achtes Buch (Schutz und Verwendung von Daten)
- c)
das Verwaltungsprozessrecht
- 6.
aus dem anwaltlichen Berufsrecht:
- a)
die rechtsberatende Praxis in den Pflichtfächern
- b)
die Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- c)
das Gebührenrecht in Grundzügen
§ 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Fragen aus anderen Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff geprüft werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang mit den Prüfungsfächern nach Absatz 2 auftreten. Andere Rechtsgebiete dürfen im Übrigen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.