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§ 7 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 7 JAG – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die Teilnahme an einer Prüfung in einem Schwerpunktbereich setzt ein vorangegangenes Studium nach § 6 in dem entsprechenden Schwerpunktbereich voraus. Im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind eine mindestens vierwöchige schriftliche wissenschaftliche Arbeit und eine mündliche Prüfung vorzusehen. In der mündlichen Prüfung soll zunächst die wissenschaftliche Arbeit verteidigt werden (Disputation); im zweiten Teil erstreckt sich die Prüfung auf den gesamten Stoff des Schwerpunktbereiches. Die Prüfung kann im Rahmen eines Seminars durchgeführt werden.

(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann im Falle des Nichtbestehens als Ganzes einmal wiederholt werden. Die Satzung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 kann vorsehen, dass ein Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt, wenn die oder der Studierende sich so frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat, dass die Regelstudienzeit für den Abschluss des gesamten Studiums eingehalten werden kann. Unter diesen Voraussetzungen soll die Prüfung auch im Falle des Bestehens als Nachbesserungsversuch einmal als Ganzes wiederholt werden können. Die Satzung kann weiter vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung von dem rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis abgewichen werden kann, wenn dies auf Grund des Gesamteindruckes den Leistungsstand der oder des Studierenden besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfanges einer Notenstufe nicht überschreiten.

(3) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung können abweichend von § 4 als zweite Prüferin oder als zweiter Prüfer auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Fachrichtungen sowie Personen, die die zweite Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben, berufen werden.

(4) In der Prüfungsordnung ist ferner zu bestimmen, wie die einzelnen Prüfungsleistungen bei der Ermittlung der Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung gewichtet werden. Sie kann eine Obergrenze für den Umfang der schriftlichen wissenschaftlichen Arbeiten festlegen und bestimmen, welche Rechtsfolgen sich aus der Überschreitung dieser Obergrenze ergeben.