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§ 6 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 6 JAG – Schwerpunktbereichsstudium

(1) Die Teilnahme am Schwerpunktbereichsstudium setzt das Bestehen einer Zwischenprüfung für den Studiengang Rechtswissenschaften voraus.

(2) Die Ausbildung im Schwerpunktbereich dient der Ergänzung und Vertiefung der in der Pflichtfachausbildung erworbenen juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechtes. Lehrveranstaltungen des Schwerpunktbereichsstudiums können auch solche sein, die zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen oder im Rahmen der fachspezifischen Fremdsprachenausbildung angeboten werden, nicht aber solche der Pflichtfachausbildung.

(3) Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst mindestens sechzehn Semesterwochenstunden.