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§ 5 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 5 JAG – Zuständigkeit für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung wird durch den für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereich der Universität nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes selbstständig und in eigener Verantwortung durchgeführt. Der Fachbereich regelt die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen sowie die Ausgestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung einschließlich der Bestimmung der zuständigen Stellen im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Satzung und trifft die Entscheidungen in der Schwerpunktbereichsprüfung einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche als eigene Angelegenheiten.

(2) Die Satzung legt die Schwerpunktbereiche fest und regelt deren Wahl durch die Studierenden. Sie kann vorsehen, dass bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten kein Anspruch auf Teilnahme an einem bestimmten Schwerpunktbereichsstudium und einer bestimmten Schwerpunktbereichsprüfung besteht.

(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums, das diese im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium erteilt.