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§ 10 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 10 JAG – Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Erkrankt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar, kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes den Vorbereitungsdienst um die Zeit der Erkrankung verlängern, wenn diese länger als zwei Wochen andauert.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars verlängert werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes dies im Einzelfall aus zwingenden Gründen im Interesse der Ausbildung für erforderlich hält, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen.