Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 1 JAG – Ausbildungsverlauf und Ausbildungsziel

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst. Das Universitätsstudium schließt mit der ersten Prüfung ab, die sich aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung zusammensetzt. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der zweiten Staatsprüfung ab. Die Inhalte der juristischen Ausbildung und der Prüfungen berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts, die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen rhetorischen und kommunikativen Schlüsselqualifikationen wie die Fähigkeit zur Verhandlungs- und Gesprächsführung, Streitschlichtung, Mediation und Vernehmung und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts. Fremdsprachenkompetenz ist durch den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen. Die Prüfungen können auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen.

(2) Die erste Prüfung hat die Aufgabe, festzustellen, ob die oder der Studierende das Ziel des Studiums der Rechtswissenschaften erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Die oder der Studierende soll in der Prüfung zeigen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Pflichtfächern sowie in dem jeweiligen Schwerpunktbereich verfügt.

(3) Die zweite Staatsprüfung hat die Aufgabe festzustellen, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zu selbständiger eigenverantwortlicher Tätigkeit in allen Bereichen der Rechts- und Verwaltungspraxis fähig ist. Das Nähere wird durch die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und diePrüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 389) geregelt.