Gesetze

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§ 98e IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Bundesrecht

Dreizehnte Teil – Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 98e IRG

(weggefallen)