Gesetze

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§ 98c IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht

Dreizehnte Teil – Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 98c IRG

(weggefallen)