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Art. 16 IntUVfRNOG
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: IntUVfRNOG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 16 IntUVfRNOG – Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 13 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

    3. c)

      Folgende Nummer 15 wird angefügt:

      1. "15.

        für die in § 802l der Zivilprozessordnung genannten Zwecke."

  2. 2.

    Nach § 36 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

    "(2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 15 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvollzieher erfolgen."