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§ 2 InsOAG
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: InsOAG,BW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Gesetz

§ 2 InsOAG – Aufgaben

(1) Aufgabe der Person oder Stelle ist die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren im Neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Person oder Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu informieren und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen. Die Bescheinigung muss die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderlichen Angaben enthalten.

(3) Die Person oder Stelle unterstützt den Schuldner auf sein Verlangen bei der Stellung des Antrags nach § 305 InsO sowie bei der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind.